Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der EJKK
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Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, darunter die Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain
Vorbemerkung: Am 01.07.2018 tritt eine gesetzlicheNeufassung des Pauschalreiserechtes in Kraft. Die nachfolgenden Regelungen betreffenu.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vomVeranstalter bisher für seine Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen* verwendeten Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
6.1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain als Veranstalter der Ferienfreizeit von dem/der Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der inder Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehungdieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der/die Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14Tagen abdessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einer personensorgeberechtigten Person zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters bei dem/der Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/die Anmeldendeumgehend benachrichtigt.
6.2. Bezahlung
Sofern in der Ausschreibungnichts Abweichendes vermerkt ist,ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete/n Teilnehmer/in bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Derrestliche Reisepreis ist drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlungfällig.
Zahlungen sind auf folgendes Konto zu leisten.
Kirchenkreisamt Marburg
Bank: Evangelische Bank
IBAN: DE81 5206 04100002 8001 01 BIC: GENODEF1EK1
Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlungunbedingt den in der Ausschreibungangegebenen Verwendungszweck und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.
6.3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungin der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuendender Ferienfreizeit obliegt im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht überdie minderjährigen Teilnehmenden. Dem/der Anmeldendenist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaigerbesondererUmstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der/die Teilnehmenden erforderlich ist; er/sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationenauf dem vom Veranstalterhierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrundeinerbei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für diebetreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. ImFalle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalterden Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon inKenntnis zusetzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter inder Lageist, ihm/ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der/die Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgabenoder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der/die Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist derMehrbetrag vom Veranstalter zuerstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetragabgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sinddem Anmeldendenauf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
6.4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird gegebenfalls eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
6.5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der/die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§651hBGB). Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer Personensorgeberechtigten Person erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einenangemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Die Schadenspauschale beträgt bei einem Rücktritt:
bis 100 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 60 Tage vor Fahrtbeginn: 15% des Reisepreises
bis 30 Tage vor Fahrtbeginn: 30% des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 45 % des Reisepreises
bis 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 7 Tage und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90% des Reisepreises
Dem/der Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als diepauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangendes Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Dem Teilnehmenden ist bewusst, dass sich die Reisekosten des Veranstalters um bis zu10% vom tatsächlichen Reisepreis im Falle bezuschusster Angebote unterscheiden können. Sollte im Rücktrittsfallder verbleibende Schadenhöher sein als der tatsächliche Reisepreis, hält sich der Veranstalter vor, den tatsächlich entstanden Schadensbetrag entsprechend der Schadenspauschale als Ersatz zu fordern.
6.6. Rücktritt des Veranstaltersvor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a)wenn der/die Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oderaus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, dieanderenTeilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigungnicht andem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführungder Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmendennach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durchdieseeinegeordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder dieanderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die inder Ausschreibunggenannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahmean einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn derVeranstalter inder Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird deretwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.
6.7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/dieTeilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnungder Freizeitleitung so nachhaltigstört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreieDurchführungder Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigungdes Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowieweitere damit im Zusammenhanganfallende Kosten werden dem/der Anmeldenden bzw. der personensorgeberechtigten Person in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sichjedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
6.8. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich dieTeilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderenbestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen vonSachenaller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an derFerienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
6.9. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörigeanderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Fürdie Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklichübernommen hat, der/die Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
6.10. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p Abs. 1 BGB), soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt diese Beschränkung nicht. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegenAnordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Erhaftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschädenim Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungenlediglich vermittelt werdenund diein der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6.11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zutun, um zuderen Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so geringwie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungenunverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfeunmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigungdes Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehenihm/ihroder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den§§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
6.12. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung der Ferienfreizeit erforderlich sind, und anschließend gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Betroffene haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 15–21 DSGVO).
Verantwortlicher: Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain
Datenschutzbeauftragte/r: https://www.ekkw.de/kirche/landeskirchenamt/datenschutz
Ererteilt dem Anmeldendenauf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligungdes Anmeldenden ist ausgeschlossenaußer an Unternehmen undPersonen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
6.13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelnerBestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Kassel. Stand: 01.07.2018
Veranstalter: Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain (Körperschaft der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck) Steinweg 2
35274 Kirchhain
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreiseim Sinne der Richtlinie (EU)2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die fürPauschalreisen gelten. Der Veranstalter, Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften darunter die Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt der Veranstalter Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle
zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften überdie gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls derTransport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach derRichtlinie (EU) 2015/2302
§ Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
§ Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
§ Die Reisenden erhalten eine NotruftelefonnummeroderAngaben zu einerKontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
§ Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einerangemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
§ Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalterdas Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
§ Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn derfürdie Pauschalreise verantwortlicheUnternehmer die Pauschalreise vor Beginn derPauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
§ Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn derPauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
§ Zudem können die Reisenden jederzeit vorBeginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebührvom Vertrag zurücktreten.
§ Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in derBundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung dervertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
§ Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
§ Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn diesersich in Schwierigkeiten befindet.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der Veranstalter, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck –Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat im Rahmen eines Sammelversicherungsvertrages eine Insolvenzabsicherung mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH,Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Versicherung HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedeas-Platz 1, 20354 Hamburg, Tel.: + 49(0)40/ 53799360, kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, darunter die Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain
Vorbemerkung: Am 01.07.2018 tritt eine gesetzlicheNeufassung des Pauschalreiserechtes in Kraft. Die nachfolgenden Regelungen betreffenu.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vomVeranstalter bisher für seine Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen* verwendeten Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
6.1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain als Veranstalter der Ferienfreizeit von dem/der Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der inder Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehungdieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der/die Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14Tagen abdessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einer personensorgeberechtigten Person zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters bei dem/der Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/die Anmeldendeumgehend benachrichtigt.
6.2. Bezahlung
Sofern in der Ausschreibungnichts Abweichendes vermerkt ist,ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete/n Teilnehmer/in bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Derrestliche Reisepreis ist drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlungfällig.
Zahlungen sind auf folgendes Konto zu leisten.
Kirchenkreisamt Marburg
Bank: Evangelische Bank
IBAN: DE81 5206 04100002 8001 01 BIC: GENODEF1EK1
Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlungunbedingt den in der Ausschreibungangegebenen Verwendungszweck und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.
6.3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungin der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuendender Ferienfreizeit obliegt im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht überdie minderjährigen Teilnehmenden. Dem/der Anmeldendenist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaigerbesondererUmstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der/die Teilnehmenden erforderlich ist; er/sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationenauf dem vom Veranstalterhierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrundeinerbei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für diebetreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. ImFalle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalterden Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon inKenntnis zusetzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter inder Lageist, ihm/ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der/die Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgabenoder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der/die Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist derMehrbetrag vom Veranstalter zuerstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetragabgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sinddem Anmeldendenauf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
6.4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird gegebenfalls eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
6.5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der/die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§651hBGB). Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer Personensorgeberechtigten Person erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einenangemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Die Schadenspauschale beträgt bei einem Rücktritt:
bis 100 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 60 Tage vor Fahrtbeginn: 15% des Reisepreises
bis 30 Tage vor Fahrtbeginn: 30% des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 45 % des Reisepreises
bis 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 7 Tage und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90% des Reisepreises
Dem/der Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als diepauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangendes Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Dem Teilnehmenden ist bewusst, dass sich die Reisekosten des Veranstalters um bis zu10% vom tatsächlichen Reisepreis im Falle bezuschusster Angebote unterscheiden können. Sollte im Rücktrittsfallder verbleibende Schadenhöher sein als der tatsächliche Reisepreis, hält sich der Veranstalter vor, den tatsächlich entstanden Schadensbetrag entsprechend der Schadenspauschale als Ersatz zu fordern.
6.6. Rücktritt des Veranstaltersvor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a)wenn der/die Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oderaus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, dieanderenTeilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigungnicht andem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführungder Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmendennach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durchdieseeinegeordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder dieanderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die inder Ausschreibunggenannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahmean einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn derVeranstalter inder Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird deretwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.
6.7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/dieTeilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnungder Freizeitleitung so nachhaltigstört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreieDurchführungder Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigungdes Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowieweitere damit im Zusammenhanganfallende Kosten werden dem/der Anmeldenden bzw. der personensorgeberechtigten Person in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sichjedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
6.8. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich dieTeilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderenbestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen vonSachenaller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an derFerienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
6.9. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörigeanderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Fürdie Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklichübernommen hat, der/die Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
6.10. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p Abs. 1 BGB), soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt diese Beschränkung nicht. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegenAnordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Erhaftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschädenim Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungenlediglich vermittelt werdenund diein der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6.11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zutun, um zuderen Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so geringwie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungenunverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfeunmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigungdes Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehenihm/ihroder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den§§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
6.12. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung der Ferienfreizeit erforderlich sind, und anschließend gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Betroffene haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 15–21 DSGVO).
Verantwortlicher: Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain
Datenschutzbeauftragte/r: https://www.ekkw.de/kirche/landeskirchenamt/datenschutz
Ererteilt dem Anmeldendenauf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligungdes Anmeldenden ist ausgeschlossenaußer an Unternehmen undPersonen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
6.13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelnerBestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Kassel. Stand: 01.07.2018
Veranstalter: Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain (Körperschaft der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck) Steinweg 2
35274 Kirchhain
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreiseim Sinne der Richtlinie (EU)2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die fürPauschalreisen gelten. Der Veranstalter, Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften darunter die Ev. Jugend im Kirchenkreis Kirchhain, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt der Veranstalter Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle
zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften überdie gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls derTransport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach derRichtlinie (EU) 2015/2302
§ Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
§ Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
§ Die Reisenden erhalten eine NotruftelefonnummeroderAngaben zu einerKontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
§ Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einerangemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
§ Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalterdas Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
§ Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn derfürdie Pauschalreise verantwortlicheUnternehmer die Pauschalreise vor Beginn derPauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
§ Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn derPauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
§ Zudem können die Reisenden jederzeit vorBeginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebührvom Vertrag zurücktreten.
§ Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in derBundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung dervertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
§ Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
§ Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn diesersich in Schwierigkeiten befindet.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der Veranstalter, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck –Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat im Rahmen eines Sammelversicherungsvertrages eine Insolvenzabsicherung mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH,Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Versicherung HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedeas-Platz 1, 20354 Hamburg, Tel.: + 49(0)40/ 53799360, kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck – Landeskirchenamt und alle zugehörigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
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